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Arbeitsrecht in Frankfurt - Rechtsanwältin Barbara Bleicher
Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt und Rechtsanwältin für Jagdrecht in Frankfurt und Umge...
Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt und Rechtsanwältin für Jagdrecht in Frankfurt und Umge...
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag kommt, wie jeder Vertrag, durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Im Arbeitsvertrag sollte enthalten sein:
Eine Sonderregelung gilt nach § 4 BBiG (Berufsbildungsgesetz) für das Ausbildungsverhältnis. Die Gültigkeit des Ausbildungsvertrages ist nicht an die Schriftform gebunden, jedoch ist der Ausbilder entsprechend § 2 Nachweisgesetz verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages den Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen.
Im Arbeitsvertrag sollte enthalten sein:
- Bezeichnung der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns (und Ende) des Arbeitsverhältnisses
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer
- der Arbeitsort, bzw. der Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte
- eine, wenigstens allgemeine Tätigkeitsbeschreibung
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien etc. und deren Fälligkeit
- die vereinbarte Arbeitszeit
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- die Kündigungsfristen
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs - oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Eine Sonderregelung gilt nach § 4 BBiG (Berufsbildungsgesetz) für das Ausbildungsverhältnis. Die Gültigkeit des Ausbildungsvertrages ist nicht an die Schriftform gebunden, jedoch ist der Ausbilder entsprechend § 2 Nachweisgesetz verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages den Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen.



